BFSG und European Accessibility Act: Gesetzestexte und Anwendungsbereich
Stand der Quellen: 11. Oktober 2026. Zusammenfassung nur zur Information; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Texte. Keine Rechtsberatung.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- Seit 28. Juni 2025 anwendbar (BFSG). Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis längstens 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen (§ 38).
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind über Webseiten und Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbrachte Dienste (§ 2 Nr. 26). Reine B2B-Angebote sind nicht erfasst.
- Die Informationspflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Anlage 3) verlangt, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, mit a) allgemeiner Beschreibung in barrierefreiem Format, b) Erläuterungen zur Durchführung, c) Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen, d) Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die Informationen sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 2).
- Für Online-Shops gelten § 19 BFSGV (Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte, barrierefreie Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen) und § 12 BFSGV (wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust).
- Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft (§ 17 und Anlage 4), muss die Beurteilung dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren, mindestens alle fünf Jahre erneuern; die Mitteilung an die Behörde gilt nicht für Kleinstunternehmen.
- Das Bußgeld beträgt bis 100.000 €, u. a. für das Anbieten einer Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 (§ 37).
- Zuständig für die Marktüberwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR), Carl-Miller-Straße 6, 39112 Magdeburg.
- Laut FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Stand August 2025) sind die „Informationen nach Anlage 3 BFSG“ von der „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach dem BGG zu unterscheiden; Nichtkonformitäten müssen nicht angegeben werden. Empfohlen wird ein Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Website. Ein amtliches Muster für private Unternehmen gibt es nicht; das Muster nach Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 gilt für öffentliche Stellen (BITV 2.0 § 7).
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gilt die Pflicht nach § 3 Abs. 1 nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG; Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/882). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Richtlinie (EU) 2019/882
Art. 13 Abs. 2 und Anhang V (Informationen über Dienstleistungen), Art. 14 (unverhältnismäßige Belastung), Art. 31 (Anwendung ab 28. Juni 2025). Bis heute ist keine harmonisierte Norm zur Richtlinie 2019/882 im Amtsblatt veröffentlicht (Liste der Kommission); EN 301 549 V3.2.1 dient als gängige Referenz. Text: EUR-Lex (deutsch).
Grenzen automatischer Tests
Automatische Werkzeuge wie axe-core prüfen nur einen Teil der Kriterien. Weder die Mini-Prüfung noch die teilautomatisierte Prüfung belegen Konformität. Kein Werkzeug und kein „Overlay“ macht eine Website allein barrierefrei.