BFSG und European Accessibility Act: Gesetzestexte und Anwendungsbereich

Stand der Quellen: 11. Oktober 2026. Zusammenfassung nur zur Information; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Texte. Keine Rechtsberatung.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen und erzielt entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder hat eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gilt die Pflicht nach § 3 Abs. 1 nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG; Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/882). Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Richtlinie (EU) 2019/882

Art. 13 Abs. 2 und Anhang V (Informationen über Dienstleistungen), Art. 14 (unverhältnismäßige Belastung), Art. 31 (Anwendung ab 28. Juni 2025). Bis heute ist keine harmonisierte Norm zur Richtlinie 2019/882 im Amtsblatt veröffentlicht (Liste der Kommission); EN 301 549 V3.2.1 dient als gängige Referenz. Text: EUR-Lex (deutsch).

Grenzen automatischer Tests

Automatische Werkzeuge wie axe-core prüfen nur einen Teil der Kriterien. Weder die Mini-Prüfung noch die teilautomatisierte Prüfung belegen Konformität. Kein Werkzeug und kein „Overlay“ macht eine Website allein barrierefrei.